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AGB

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für alle Verträge («Verträge») zwischen der kobkom Pia Kober Kommunikation & Marketing, Sonnenfeldstrasse 9, 3613 Steffisburg («Auftragnehmerin»), und ihren Auftraggeber:innen (je einzeln eine «Partei» und gemeinsam die «Parteien»). Abweichende oder zusätzliche Bedingungen, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeber:innen, sind nur anwendbar, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2. Vertragsabschluss

2.1 Jegliche Informationen zu Angeboten der Auftragnehmerin, einschliesslich Offerten der Auftragnehmerin, sind blosse Richtwerte. Sie sind kein verbindliches Angebot, sondern stellen eine unverbindliche Aufforderung dar, einen Vertrag anzubieten.

 

2.2 Ein Auftragsangebot der Auftraggeber:innen gilt als Angebot zum Abschluss eines Vertrages.

 

2.3 Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Auftragnehmerin das Auftragsangebot der Auftraggeber:innen bestätigt («Auftragsbestätigung»). Die Auftragsbestätigung erfolgt durch die Auftragnehmerin schriftlich oder elektronisch.

 

2.4 Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, Auftragsangebote ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise abzulehnen.

 

2.5 Erfolgt ausnahmsweise keine Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin, dann kommt der Vertrag zustande, wenn die Auftragnehmerin mit der Leistungserbringung beginnt und die Auftraggeber:innen nach Kenntnis der Leistungserbringung nicht unverzüglich widersprechen.

3. Verpflichtungen der Auftragnehmerin

3.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, den Vertrag vereinbarungsgemäss zu erfüllen. Die vertraglichen Verpflichtungen sind erfüllt, wenn der Vertrag gemäss Leistungsinhalt der Auftragsbestätigung ausgeführt ist. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft, verantwortungsbewusst und entsprechend der Branchenübung zu erledigen.

 

3.2 Die Auftragnehmerin kann die Leistungen gegenüber den Auftraggeber:innen selbst oder durch Dritte erbringen.

 

3.3 Die von den Parteien vereinbarten Termine sind grundsätzlich unverbindlich. Die Auftragnehmerin wird sich bemühen, unverbindliche Termine einzuhalten. Verbindliche Termine sind von den Parteien schriftlich als solche zu bezeichnen.

4. Verpflichtungen der Auftraggeber:innen

4.1 Die Auftraggeber:innen verpflichten sich zur Bezahlung einer Vergütung nach Aufwand, anhand der jeweils aktuellen Stundensätze der Auftragnehmerin (zzgl. Reisespesen und weitere Auslagen). Alle Beträge verstehen sich in Schweizer Franken.

 

4.2 Anderweitige Vereinbarungen zur Bezahlung einer Vergütung gemäss Auftragsbestätigung bleiben vorbehalten. Allfällige durch die Auftraggeber:innen verursache Mehraufwände (insbesondere, aber nicht abschliessend, durch Bestelländerungen nach Auftragsbeginn oder durch Verzögerungen von der Auftraggeberin verursacht) sind zusätzlich zu vergüten, nach Aufwand, anhand der jeweils aktuellen Stundenansätze der Auftragnehmerin (zzgl. Reisespesen und weitere Auslagen).

 

4.3 Es gelten die Zahlungsmodalitäten gemäss nachstehender Ziffer 5.

 

4.4 Die Auftraggeber:innen verpflichten sich dazu, der Auftragnehmerin sämtliche Informationen, Unterlagen und Materialien, die notwendig sind, um den Vertrag zu erfüllen, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

5. Zahlungsmodalitäten

5.1 Die Auftragnehmerin rechnet die erbrachten Leistungen monatlich ab, basierend auf einem detaillierten Leistungsauszug. Anderweitige Vereinbarungen gemäss Auftragsbestätigung bleiben vorbehalten.

 

5.2 Bei wiederkehrenden Leistungen (z.B. Social Media Management oder Abonemmenten) rechnet die Auftragnehmerin die erbrachten Leistungen im Voraus zum ersten des Monats ab. Anderweitige Vereinbarungen gemäss Auftragsbestätigung bleiben vorbehalten.

 

5.3 Die Auftragnehmerin darf nach freiem Ermessen angemessene Akontozahlungen verlangen. Bei verlangten Akontozahlungen erfolgt die Leistungserbringung erst nach Eingang der vereinbarten Akontozahlung.

 

5.4 Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, sind alle Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Datum der Rechnungsstellung und ohne Abzüge irgendwelcher Art zu bezahlen. Zahlungen haben in Schweizer Franken zu erfolgen.

 

5.5 Auf überfällige Beträge wird nach Ablauf der Zahlungsfrist, ohne vorhergehende Mahnung, ein Verzugszins von 5% erhoben.

 

5.6 Zahlt die Auftraggeberin nicht fristgerecht, so gerät sie ohne Mahnung in Verzug. Die Kompensation von Forderungen durch die Auftraggeberinnen ist ausgeschlossen. Hat die Auftraggeberin bis zum Fälligkeitsdatum weder die Rechnung bezahlt noch schriftlich und begründet Einwände dagegen erhoben, so kann die Auftragnehmerin die Erbringung sämtlicher Leistungen ohne weitere Bekanntgabe unterbrechen und/oder den Vertrag frist- und entschädigungslos auflösen.

6. Immaterialgüterrechte

6.1 Die Auftraggeber:innen anerkennen, dass sämtliche Immaterialgüterrechte an allen Arbeitsergebnissen, mit Einschluss von Erfindungen, Entdeckungen, Verbesserungen, Know-How, Ideen, Applikationen und Webseiten, Codes und deren Architektur, Benutzeroberflächen, Datenstrukturen, Texten, Grafiken, Präsentationen, Konzepten, Bildern, Tönen, Animationen und dergleichen («Arbeitsergebnisse»), die von der Auftragnehmerin (allein oder in Zusammenarbeit mit anderen) in Erfüllung des Vertrags geschaffen werden, unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit, der Auftragnehmerin zustehen. Die Auftragnehmerin ist frei in der Nutzung dieser Rechte.

 

6.2 Vorbehaltlich der vollständigen Bezahlung aller geschuldeten Beträge räumt die Auftragnehmerin hiermit den Auftraggeber:innen das nicht-exklusive, weltweit geltende, übertragbare, unwiderrufliche, sublizenzierbare und gebührenfreie Recht ein, die Arbeitsergebnisse im Rahmen des Zwecks des Vertrages zu nutzen.

 

6.3 Jegliche weitere Nutzung (insbesondere, aber nicht abschliessend, die Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks, sowie die Änderung, Bearbeitung oder Weiterentwicklung) ist vom vorstehenden Nutzungsrecht nicht erfasst und damit nicht gestattet. Das vorstehende Nutzungsrecht gilt sodann nicht für Computerdaten, Quelldaten oder Layouts. Die Auftragnehmerin ist nicht zu deren Herausgabe verpflichtet.

 

6.4 Die Auftragnehmerin kann zur Erbringung der offerierten Leistung Dritte im In- und Ausland einbeziehen sowie Bild- und Tonmaterial von Dritten einkaufen und der Auftraggeberin weiterverrechnen.

 

6.5 Die Auftraggeber:innen sind mit Vertragsabschluss einverstanden, dass die Auftragnehmerin Screenshots oder Auszüge aus Drucksachen als Referenzen verwendet. Bei Drucksachen darf die Auftragnehmerin eine angemessene Anzahl Exemplare (5-10 Stk.) als Muster zu Referenzzwecken verlangen.

7. Geheimhaltung

 

7.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Informationen und Unterlagen, welche als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind («geheime Informationen»).

7.2 Die empfangende Partei ist berechtigt, geheime Informationen denjenigen Mitarbeitern und Subunternehmern zugänglich zu machen, welche diese für die Erfüllung des Vertrages benötigen und die zur Geheimhaltung entsprechend den Bestimmungen dieser Ziffer verpflichtet sind.

7.3 Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung ist nicht anwendbar auf Informationen und Unterlagen, die (i) der empfangenden Partei im Zeitpunkt der Mitteilung bereits bekannt waren; (ii) im Zeitpunkt der Mitteilung bereits offenkundig sind oder ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung durch die empfangende Partei offenkundig werden; (iii) der empfangenden Partei von einem Dritten mitgeteilt werden, es sei denn, der empfangenden Partei ist bekannt, dass der Dritte durch die Mitteilung eine gegenüber der mitteilenden Partei übernommene Geheimhaltungsverpflichtung verletzt; (iv) die empfangende Partei ohne Nutzung von geheimen Informationen der mitteilenden Partei selbständig entwickelt; oder (v) aufgrund einer gesetzlichen Pflicht bzw. einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung Dritten zugänglich gemacht wurden oder gemacht werden müssen.

7.4 Die Geheimhaltungsverpflichtung gemäss dieser Ziffer bleibt auch nach Beendigung des Vertrags während fünf (5) Jahren nach Beendigung bestehen.

 

7.5 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Tatsache der Zusammenarbeit mit den Auftraggeber:innen in Form von Referenzen bekanntzugeben, es sei denn, die Auftraggeber:innen verlangen ausdrücklich, dass auch dieser Sachverhalt vertraulich behandelt wird.

8. Gewährleistung

8.1 Die Auftragnehmerin sichert zu, dass (i) die Arbeitsergebnisse zum Zeitpunkt der Lieferung im Wesentlichen dem vereinbarten Leistungsinhalt entsprechen; und (ii) alle im Rahmen des Vertrags erbrachten Leistungen sorgfaltspflichtgemäss erbracht wurden. Geringfügige oder nicht reproduzierbare Abweichungen vom vereinbarten Leistungsinhalt stellen keinen Mangel dar. Sodann stellen konzeptionelle oder technische Änderungen im Rahmen der Umsetzung des vereinbarten Leistungsinhalts keinen Mangel dar. Die vorstehende Zusicherung entfällt, wenn die Auftraggeber:innen die Arbeitsergebnisse entgegen den Anweisungen der Auftragnehmerin nutzen. Die Auftragnehmerin sichert nicht zu, dass die Arbeitsergebnisse ununterbrochen und störungsfrei funktionieren oder gegen den unbefugten Zugriff Dritter geschützt sind. Jegliche Gewährleistungen oder Zusicherungen für Vorversionen oder Entwürfe sind explizit ausgeschlossen.

 

8.2 Allfällige Gewährleistungsansprüche sind verwirkt, wenn die Auftraggeber:innen die Mängel nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber zehn (10) Tage nach der Ablieferung der Arbeitsergebnisse schriftlich der Auftragnehmerin anzeigen.

 

8.3 Bei allfälligen Mängeln können die Auftraggeber:innen die Behebung der Mängel oder, falls die Auftragnehmerin den Mangel nicht beheben will oder kann, einen dem Minderwert der Arbeitsergebnisse entsprechenden Abzug an der Vergütung machen.

 

8.4 Mit Ausnahme dieser Ziffer macht die Auftragnehmerin keine Gewährleistungen oder Zusicherungen in Bezug auf die Arbeitsergebnisse und die erbrachten Leistungen (weder ausdrücklich noch stillschweigend und weder schriftlich noch mündlich). Sie schliesst damit jegliche weiteren Gewährleistungen oder Zusicherungen (insbesondere, aber nicht abschliessend, die Eignung für einen bestimmten Zweck oder die Nichtverletzung von Drittrechten) sowie jegliche weiteren Rechtsbehelfe aus.

 

9. Ausschluss der Haftung

 

9.1 Für direkte oder unmittelbare Schäden haftet die Auftragnehmerin nur bis zum Betrag, den die Auftraggeber:innen unter dem jeweiligen Vertrag der Auftragnehmerin schulden. Die Haftung für indirekte oder mittelbare Schäden wird hiermit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt sowohl für vertragliche als auch für ausservertragliche bzw. quasivertragliche Ansprüche.

 

9.2 Die Auftragnehmerin haftet damit (insbesondere, aber nicht abschliessend) nicht für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen, sonstige finanzielle Verluste, oder Datenverluste. Die Auftragnehmerin haftet ausserdem nicht für Schäden, die durch die Verwendung von Software, Systemen oder Infrastruktur Dritter entstehen. Die Auftraggeber:innen sind selbst für die Datensicherung verantwortlich.

 

9.3 Vorbehalten bleibt die Haftung der Auftragnehmerin für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden.

 

10. Datenschutz

 

Die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag unterliegt der Datenschutzerklärung der Auftragnehmerin. Die Datenschutzerklärung erläutert den Umgang der Auftragnehmerin mit Personendaten unter anderem im Zusammenhang mit Verträgen mit den Auftraggeber:innen und enthält insbesondere Angaben dazu, wofür Personendaten bearbeitet werden, wie sie an Dritte weitergegeben werden und welche Rechte mit Bezug auf Personendaten haben. Die Datenschutzerklärung ist online abrufbar unter www.kobkom.ch/datenschutz und integrierter Bestandteil dieser AGB. Die Auftraggeber:innen erklären sich mit der Zustimmung zu diesen AGB mit der Datenbearbeitung gemäss Datenschutzerklärung einverstanden.

 

11. Vertragsdauer und Beendigung

 

Der Vertrag tritt mit seinem Zustandekommen gemäss Ziffer 2 in Kraft. Sofern der Vertrag auf Dauer abgeschlossen wird, gelten die gesetzlichen Rücktritts-, Widerrufs- und Kündigungsmöglichkeiten.

 

12. Abwerbeverbot

 

Während der Dauer des Vertragsverhältnisses und während einem (1) Jahr nach dessen Beendigung unterlassen die Parteien jeden Versuch, einen Mitarbeiter der anderen Partei für sich oder ein anderes Unternehmen abzuwerben.

 

13. Änderungsklausel

Die Auftragnehmerin ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuändern.

 

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Auftragnehmerin und den Auftraggeber:innen unterstehen schweizerischem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand bilden die zuständigen Gerichte am Sitz der Auftragnehmerin.

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